Allgemeine
Geschäftsbedingungen
1 Veranstalter
Ihr Messeteam
Heike Bergmann Immobilien (Veranstalter)
An der Heide 8
16515
Oranienburg OT Sachsenhausen
2 Veranstaltungsort
Turm Erlebniscity, Andre Pican Str.42 in 16515 Oranienburg
3 Termin
16.02.2013 von 9-18 Uhr, 17.02.2013 von 10-18 Uhr
4 Anmeldung
Der Aussteller bestätigt mit seiner unterschriebenen Anmeldung die
rechtsgültige Beteiligung an der umseitig genannten Veranstaltung in
Oranienburg. Der Aussteller und seine Beauftragten erkennen mit
ihrer Anmeldung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Veranstalters sowie die gesetzlichen, gewerbearbeitsrechtlichen
Vorschriften, die Hausordnung und die Bestimmungen der Feuerwehr
uneingeschränkt und in allen Punkten an. Die Zulassung des
Standpersonals ist auf 1 Mitarbeiter je 3m²; begrenzt. Abweichungen
müssen beim Ihr Messeteam angefragt werden! Die Mindestgröße der
anzumietenden Standfläche beträgt 9m²;.
5 Bestätigung
Die Ausstelleranmeldung gilt nach Eingangsbestätigung durch Ihr
Messe Team Heike Bergmann Immobilien nachfolgend genannt und nach
erfolgtem fristgemäßen Zahlungseingang als Zulassung zur
Veranstaltung. Der Veranstalter ist berechtigt, Zulassungen
zurückzuziehen, wenn z.B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht
eingehalten werden.
6 Standmiete/ Zahlungsbedingungen
Sie beinhaltet alle Bestellungen, die auf der Anmeldung in Auftrag
gegeben wurden. Die Rechnungssumme ist zahlbar laut auf der Rechnung
angegebenem Zahlungsziel auf das Konto des Veranstalters. Nach
dem Zahlungseingang erhält der Aussteller Nummer und Platzierung
seines Standes. Anmeldungen, Bestellungen und Nachbestellungen, die
vier Wochen oder weniger vor dem Beginn der Veranstaltung gebucht
werden, können nur gegen sofortige Zahlung des Rechnungsbetrages
berücksichtigt werden. Das Veranstaltungs-infomaterial wird erst bei
erfolgter Zahlung des Rechnungsbetrages übergeben. Die Standfläche
kann weiter vermietet werden, wenn der Zahlungstermin überschritten
wird. Der Spätbucheraufschlag für Anmeldungen, die bis zu 4 Tagen
vor Messebeginn eintreffen, beträgt 20% der Standflächenmiete und
ist vor Messebeginn zu begleichen.
7 Standzuteilung
Der Aussteller hat die Möglichkeit, seine Platzierungswünsche
entsprechend der gemieteten Standfläche auf dem Anmeldungsformular
zu notieren. Dem Veranstalter obliegt allein die Zuteilung der
Veranstaltungsstände. Selbst nach festgelegter Standzuteilung steht
es dem Veranstalter frei, die Standzuteilung aus organisatorischen
Gründen zu ändern. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf besondere
Standorte, Ausnahmen sind durch Aufpreis bestellte Kopf- oder
Eckstände. Der Veranstalter kann die angemeldeten Quadratmeter der
Stände in Absprache mit dem Aussteller reduzieren, wenn das
Ausstellungsgelände überbelegt ist. Jede Haftung des Veranstalters
bleibt ausgeschlossen. Es wird kein Konkurrenzausschluss verlangt,
noch gewährt.
8 Unteraussteller
Mieten mehrere
Aussteller einen gemeinsamen Stand, so haben sie in der Anmeldung
einen von ihnen zu bevollmächtigen, der als gemeinschaftlicher
Ausstellungsvertreter mit dem Veranstalter verhandelt. Die
Gemeinschaftsaussteller bzw. Haupt- und Unteraussteller haften als
Gesamtschuldner. Je Unteraussteller werden netto € 100,-zzgl. der
gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuern berechnet. Die Rechnungslegung
erfolgt an den Hauptaussteller. Eine Untervermietung außerhalb der
Anmeldung ist nicht erlaubt. Ihr Messeteam hat das Recht, nicht
gemeldete Messeinhalte- und Objekte ausstellen, von der
Veranstaltung zu weisen und die Standmiete einzubehalten.
9 Rücktritt von der Anmeldung, Widerruf und Ausschluss von
Gegenständen. Nach der Erteilung der Zulassung hat der Aussteller
die volle Standmiete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder an der
Veranstaltung nicht teilnimmt. Der Aussteller haftet für die
Standmiete, auch wenn ihm die Teilnahme an der Ausstellung verwehrt
wurde, da die Standmiete nicht laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen
entrichtet wurde. Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung
und zur anderweitigen Vergabe des Platzes berechtigt, wenn die
Standmiete nicht zum festgesetzten Termin gezahlt wurde und der
Aussteller eine vom Veranstalter gesetzte Zahlungsfrist nicht
einhält; der Stand nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens 14:00 Uhr
des Aufbautages, erkennbar belegt ist; die Voraussetzung für die
Erteilung der Zulassung nicht mehr gegeben ist; gegen das Hausrecht
des Veranstalters oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
verstoßen wird. Der Veranstalter behält sich das Recht der
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.
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Haftung, Versicherung, Unfallschutz, Bewachung
Der
Veranstalter hat die Messe mit einer Haftpflichtversicherung gegen
Sach- und Personenschäden versichert. Dem Aussteller wird unbedingt
empfohlen, das Ausstellungsgut und Mietgut sowie Transport auf
eigene Kosten zu versichern. Der Aussteller haftet für jeden Sach-
und Personenschaden, der durch seine Veranstaltungstätigkeit und
Standbau incl. Objekte entsteht. Eine Haftpflichtversicherung
für seinen Messestand ist Pflicht. Schadenersatzansprüche jeglicher
Art gegen den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und
Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Für Schäden oder Ausfälle
jeglicher Art durch Wasser, Gas und Elektrizität, Vandalismus und
bei sonstigen Beschädigungen und Verlusten haftet der Veranstalter
nicht.
11 Reinigung
Der Veranstalter ist für die
Reinigung des Ausstellungsgeländes verantwortlich. Für die Reinigung
der einzelnen Standflächen sind die Aussteller selbst zuständig. Sie
muss täglich bis 8.00 Uhr beendet sein. Der Veranstalter übernimmt
die Entsorgung der Müllsäcke der Aussteller, die bis eine Stunde
nach Ende des Ausstellungstages bereitgestellt werden müssen. Dieser
Service wird durch die Müllpauschale beglichen, die
Vertragsbestandteil ist, auch wenn dieser Service nicht in Anspruch
genommen wird.
12 Standaufbau/ Standabbau
Der
Veranstalter stellt den Ausstellern ab 14 Tage vor
Veranstaltungsbeginn, ausführliches Mitteilungsmaterial zu. Darin
bestimmt Aufbauzeiten und Abbauzeiten, sie sind für jeden Aussteller
bindend. Ändern sich diese Zeiten kurzfristig aus organisatorischen
Gründen, sind daraus keine Haftungs- oder Schadensersatzansprüche
gegenüber dem Veranstalter abzuleiten. Weiterhin wird der Aussteller
über bisher erfolgte Werbe- und PR-Maßnahmen informiert. Die
Aussteller- Stände dürfen vor Ende des letzten Veranstaltungstages
18 Uhr nicht abgebaut werden. Wird vor 18 Uhr abgebaut verpflichtet
sich der Aussteller eine Summe von 500,--€ sofort an den
Veranstalter zu zahlen. Der Veranstalter kann zur Abstimmung der
Ausstellungsplanung eine Skizze oder Darstellung der
Ausstellerstände einsehen. Die Aussteller sind verpflichtet, ihren
Messestand werbewirksam und niveauvoll zu gestalten und ihre
Firmenbezeichnung und Anschrift gut sichtbar am Stand zu befestigen.
13 Mietgut
Der Aussteller haftet für das ihm vom
Veranstalter vermittelte Mietgut. Wird dieses beschädigt oder
entsteht ein Verlust, wird der Aussteller gegenüber dem Vermieter
und seinen Mietbedingungen haftbar gemacht.
14 Werbung
Der
Veranstalter betreibt vor und während der Veranstaltung
Werbemaßnahmen durch weitläufige, auffällige Plakatierung,
Anzeigenschaltung und die Veröffentlichung von redaktionellen
Beiträgen in Tageszeitungen und Fachzeitschriften. Die Aussteller
erhalten mit den Infomaterialien Hinweise für erweiterte
Werbemöglichkeiten im Veranstaltungsratgeber, im Rundfunk sowie in
der Presse. Für mögliche Fehler in Verzeichnissen oder Beiträgen
haftet der Veranstalter nicht. Zusätzliche Werbung außerhalb der
Ausstellungsfläche des Ausstellers ist nicht gestattet. Eigene und
akustische Vorführanlagen können nur nach ausdrücklicher Genehmigung
durch den Veranstalter eingesetzt werden.
15 Fotografieren
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotos, Zeichnungen und
Filmaufnahmen von den Ständen, Ausstellern sowie den ausgestellten
Gegenständen machen zu lassen und für Werbung und PR zu verwenden
und zu veröffentlichen.
16 Ausstellungsbedingungen
Der Veranstalter ist bei zwingenden Gründen oder bei Einwirkung
höherer Gewalt berechtigt, die Ausstellung abzusagen oder die
Öffnungszeiten einzuschränken, zu verlegen oder sie an einen
gleichwertigen anderen Veranstaltungsort zu verlegen, ohne dass die
Aussteller hieraus Rücktritt- und Schadenersatzansprüche ableiten
können. Alle Absprachen gelten nur nach schriftlicher Anfrage an den
Veranstalter und nach schriftlicher Bestätigung durch den
Veranstalter.
Jeder Aussteller bekommt vor Ort am HBI-Messestand Veranstaltungsausweise zur Verfügung gestellt.
Die Anzahl richtet sich nach der Größe des Standes und wird
rechtzeitig mitgeteilt. Nachbestellungen sind gegen Aufpreis beim
Veranstalter möglich. Dem Veranstalter ist das Recht vorbehalten,
die Öffnungszeiten zur erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung
zu ändern. Er hat die Aussteller hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu
setzen. Er ist berechtigt, Stände, die nicht dem allgemeinen
Messeniveau entsprechen bzw. das visuelle Ausstellungsbild stören,
nicht zur Messe zuzulassen. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine
der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so berührt
das nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bedingungen und
Vereinbarungen.
17 Elektrische Anlage
Wenn
angemietet, steht für jeden Stand ein Stromanschluss mit einer
Leistung von 1,0 KW zur Verfügung. Schukosteckdose. Bei
Fremdstandbau muss der Standbauer für ordnungsgemäße
Fehlerstromüberwachung sorgen. Diese Anschlüsse müssen gesondert
bestellt werden. Das eigenmächtige Verwenden von Steckdosen
insbesondere der Bodensteckdosen ist strengstens verboten! Sämtliche
Installationen dürfen nur durch den Veranstalter bzw. die von ihm
zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Der Aussteller bringt seine
Kabeltrommel mindest 20m mit, wenn er einen Stromanschluss gebucht hat.
18 Belastbarkeit der Bodenfläche
Die Bodenfläche Material Parkett ist belastbar bis 200kg/m². Der
Aussteller legt zum Schutz des Parketts seine Auslegware drüber.
Beschädigungen des Bodenmaterials gehen zu Lasten des Ausstellers.
Werden vom Aussteller bewegliche Gegenstände in die Ausstellerhalle
transportiert bzw. gefahren, muss vom Aussteller Schutzmaterial auf
den Boden gelegt werden um das Parkett vor Beschädigungen zu
schützen.
19 Feuer
Offenes Feuer und Kerzen sind nicht erlaubt.
20 Erfüllungsort
und Gerichtsstand
Oranienburg ist Erfüllungsort und
Gerichtsstand.