AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1 Veranstalter
Ihr Messeteam Heike Bergmann Immobilien (Veranstalter)
An der Heide 8
16515 Oranienburg OT Sachsenhausen

2 Veranstaltungsort
Turm Erlebniscity, Andre Pican Str.42 in 16515 Oranienburg

3 Termin
16.02.2013 von 9-18 Uhr, 17.02.2013 von 10-18 Uhr

4 Anmeldung
Der Aussteller bestätigt mit seiner unterschriebenen Anmeldung die rechtsgültige Beteiligung an der umseitig genannten Veranstaltung in Oranienburg. Der Aussteller und seine Beauftragten erkennen mit ihrer Anmeldung die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Veranstalters sowie die gesetzlichen, gewerbearbeitsrechtlichen Vorschriften, die Hausordnung und die Bestimmungen der Feuerwehr uneingeschränkt und in allen Punkten an. Die Zulassung des Standpersonals ist auf 1 Mitarbeiter je 3m²; begrenzt. Abweichungen müssen beim Ihr Messeteam angefragt werden! Die Mindestgröße der anzumietenden Standfläche beträgt 9m²;.

5 Bestätigung
Die Ausstelleranmeldung gilt nach Eingangsbestätigung durch Ihr Messe Team Heike Bergmann Immobilien nachfolgend genannt und nach erfolgtem fristgemäßen Zahlungseingang als Zulassung zur Veranstaltung. Der Veranstalter ist berechtigt, Zulassungen zurückzuziehen, wenn z.B. die Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht eingehalten werden.

6 Standmiete/ Zahlungsbedingungen
Sie beinhaltet alle Bestellungen, die auf der Anmeldung in Auftrag gegeben wurden. Die Rechnungssumme ist zahlbar laut auf der Rechnung angegebenem Zahlungsziel auf das Konto des Veranstalters.
Nach dem Zahlungseingang erhält der Aussteller Nummer und Platzierung seines Standes. Anmeldungen, Bestellungen und Nachbestellungen, die vier Wochen oder weniger vor dem Beginn der Veranstaltung gebucht werden, können nur gegen sofortige Zahlung des Rechnungsbetrages berücksichtigt werden. Das Veranstaltungs-infomaterial wird erst bei erfolgter Zahlung des Rechnungsbetrages übergeben. Die Standfläche kann weiter vermietet werden, wenn der Zahlungstermin überschritten wird. Der Spätbucheraufschlag für Anmeldungen, die bis zu 4 Tagen vor Messebeginn eintreffen, beträgt 20% der Standflächenmiete und ist vor Messebeginn zu begleichen.

7 Standzuteilung
Der Aussteller hat die Möglichkeit, seine Platzierungswünsche entsprechend der gemieteten Standfläche auf dem Anmeldungsformular zu notieren. Dem Veranstalter obliegt allein die Zuteilung der Veranstaltungsstände. Selbst nach festgelegter Standzuteilung steht es dem Veranstalter frei, die Standzuteilung aus organisatorischen Gründen zu ändern. Der Aussteller hat keinen Anspruch auf besondere Standorte, Ausnahmen sind durch Aufpreis bestellte Kopf- oder Eckstände. Der Veranstalter kann die angemeldeten Quadratmeter der Stände in Absprache mit dem Aussteller reduzieren, wenn das Ausstellungsgelände überbelegt ist. Jede Haftung des Veranstalters bleibt ausgeschlossen. Es wird kein Konkurrenzausschluss verlangt, noch gewährt.

8 Unteraussteller
Mieten mehrere Aussteller einen gemeinsamen Stand, so haben sie in der Anmeldung einen von ihnen zu bevollmächtigen, der als gemeinschaftlicher Ausstellungsvertreter mit dem Veranstalter verhandelt. Die Gemeinschaftsaussteller bzw. Haupt- und Unteraussteller haften als Gesamtschuldner. Je Unteraussteller werden netto € 100,-zzgl. der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuern berechnet. Die Rechnungslegung erfolgt an den Hauptaussteller. Eine Untervermietung außerhalb der Anmeldung ist nicht erlaubt. Ihr Messeteam hat das Recht, nicht gemeldete Messeinhalte- und Objekte ausstellen, von der Veranstaltung zu weisen und die Standmiete einzubehalten.

9 Rücktritt von der Anmeldung, Widerruf und Ausschluss von Gegenständen. Nach der Erteilung der Zulassung hat der Aussteller die volle Standmiete auch dann zu zahlen, wenn er absagt oder an der Veranstaltung nicht teilnimmt. Der Aussteller haftet für die Standmiete, auch wenn ihm die Teilnahme an der Ausstellung verwehrt wurde, da die Standmiete nicht laut Allgemeinen Geschäftsbedingungen entrichtet wurde. Der Veranstalter ist zum Widerruf der Zulassung und zur anderweitigen Vergabe des Platzes berechtigt, wenn die Standmiete nicht zum festgesetzten Termin gezahlt wurde und der Aussteller eine vom Veranstalter gesetzte Zahlungsfrist nicht einhält; der Stand nicht rechtzeitig, d.h. bis spätestens 14:00 Uhr des Aufbautages, erkennbar belegt ist; die Voraussetzung für die Erteilung der Zulassung nicht mehr gegeben ist; gegen das Hausrecht des Veranstalters oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen verstoßen wird. Der Veranstalter behält sich das Recht der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen vor.

10 Haftung, Versicherung, Unfallschutz, Bewachung
Der Veranstalter hat die Messe mit einer Haftpflichtversicherung gegen Sach- und Personenschäden versichert. Dem Aussteller wird unbedingt empfohlen, das Ausstellungsgut und Mietgut sowie Transport auf eigene Kosten zu versichern. Der Aussteller haftet für jeden Sach- und Personenschaden, der durch seine Veranstaltungstätigkeit und Standbau incl. Objekte entsteht. Eine Haftpflichtversicherung für seinen Messestand ist Pflicht. Schadenersatzansprüche jeglicher Art gegen den Veranstalter, seine gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen. Für Schäden oder Ausfälle jeglicher Art durch Wasser, Gas und Elektrizität, Vandalismus und bei sonstigen Beschädigungen und Verlusten haftet der Veranstalter nicht.

11 Reinigung
Der Veranstalter ist für die Reinigung des Ausstellungsgeländes verantwortlich. Für die Reinigung der einzelnen Standflächen sind die Aussteller selbst zuständig. Sie muss täglich bis 8.00 Uhr beendet sein. Der Veranstalter übernimmt die Entsorgung der Müllsäcke der Aussteller, die bis eine Stunde nach Ende des Ausstellungstages bereitgestellt werden müssen. Dieser Service wird durch die Müllpauschale beglichen, die Vertragsbestandteil ist, auch wenn dieser Service nicht in Anspruch genommen wird.

12 Standaufbau/ Standabbau
Der Veranstalter stellt den Ausstellern ab 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn, ausführliches Mitteilungsmaterial zu. Darin bestimmt Aufbauzeiten und Abbauzeiten, sie sind für jeden Aussteller bindend. Ändern sich diese Zeiten kurzfristig aus organisatorischen Gründen, sind daraus keine Haftungs- oder Schadensersatzansprüche gegenüber dem Veranstalter abzuleiten. Weiterhin wird der Aussteller über bisher erfolgte Werbe- und PR-Maßnahmen informiert. Die Aussteller- Stände dürfen vor Ende des letzten Veranstaltungstages 18 Uhr nicht abgebaut werden. Wird vor 18 Uhr abgebaut verpflichtet sich der Aussteller eine Summe von 500,--€ sofort an den Veranstalter zu zahlen. Der Veranstalter kann zur Abstimmung der Ausstellungsplanung eine Skizze oder Darstellung der Ausstellerstände einsehen. Die Aussteller sind verpflichtet, ihren Messestand werbewirksam und niveauvoll zu gestalten und ihre Firmenbezeichnung und Anschrift gut sichtbar am Stand zu befestigen.

13 Mietgut
Der Aussteller haftet für das ihm vom Veranstalter vermittelte Mietgut. Wird dieses beschädigt oder entsteht ein Verlust, wird der Aussteller gegenüber dem Vermieter und seinen Mietbedingungen haftbar gemacht.

14 Werbung
Der Veranstalter betreibt vor und während der Veranstaltung Werbemaßnahmen durch weitläufige, auffällige Plakatierung, Anzeigenschaltung und die Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen in Tageszeitungen und Fachzeitschriften. Die Aussteller erhalten mit den Infomaterialien Hinweise für erweiterte Werbemöglichkeiten im Veranstaltungsratgeber, im Rundfunk sowie in der Presse. Für mögliche Fehler in Verzeichnissen oder Beiträgen haftet der Veranstalter nicht. Zusätzliche Werbung außerhalb der Ausstellungsfläche des Ausstellers ist nicht gestattet. Eigene und akustische Vorführanlagen können nur nach ausdrücklicher Genehmigung durch den Veranstalter eingesetzt werden.

15 Fotografieren
Der Veranstalter ist berechtigt, Fotos, Zeichnungen und Filmaufnahmen von den Ständen, Ausstellern sowie den ausgestellten Gegenständen machen zu lassen und für Werbung und PR zu verwenden und zu veröffentlichen.

16 Ausstellungsbedingungen
Der Veranstalter ist bei zwingenden Gründen oder bei Einwirkung höherer Gewalt berechtigt, die Ausstellung abzusagen oder die Öffnungszeiten einzuschränken, zu verlegen oder sie an einen gleichwertigen anderen Veranstaltungsort zu verlegen, ohne dass die Aussteller hieraus Rücktritt- und Schadenersatzansprüche ableiten können. Alle Absprachen gelten nur nach schriftlicher Anfrage an den Veranstalter und nach schriftlicher Bestätigung durch den Veranstalter.
Jeder Aussteller bekommt vor Ort am HBI-Messestand Veranstaltungsausweise zur Verfügung gestellt. Die Anzahl richtet sich nach der Größe des Standes und wird rechtzeitig mitgeteilt. Nachbestellungen sind gegen Aufpreis beim Veranstalter möglich. Dem Veranstalter ist das Recht vorbehalten, die Öffnungszeiten zur erfolgreichen Durchführung der Veranstaltung zu ändern. Er hat die Aussteller hiervon rechtzeitig in Kenntnis zu setzen. Er ist berechtigt, Stände, die nicht dem allgemeinen Messeniveau entsprechen bzw. das visuelle Ausstellungsbild stören, nicht zur Messe zuzulassen. Sollte aus irgendwelchen Gründen eine der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein oder werden, so berührt das nicht die Wirksamkeit aller sonstigen Bedingungen und Vereinbarungen.

17 Elektrische Anlage
Wenn angemietet, steht für jeden Stand ein Stromanschluss mit einer Leistung von 1,0 KW zur Verfügung. Schukosteckdose. Bei Fremdstandbau muss der Standbauer für ordnungsgemäße Fehlerstromüberwachung sorgen. Diese Anschlüsse müssen gesondert bestellt werden. Das eigenmächtige Verwenden von Steckdosen insbesondere der Bodensteckdosen ist strengstens verboten! Sämtliche Installationen dürfen nur durch den Veranstalter bzw. die von ihm zugelassenen Firmen ausgeführt werden. Der Aussteller bringt seine Kabeltrommel mindest 20m mit, wenn er einen Stromanschluss gebucht hat.

18 Belastbarkeit der Bodenfläche
Die Bodenfläche Material Parkett ist belastbar bis 200kg/m². Der Aussteller legt zum Schutz des Parketts seine Auslegware drüber. Beschädigungen des Bodenmaterials gehen zu Lasten des Ausstellers.
Werden vom Aussteller bewegliche Gegenstände in die Ausstellerhalle transportiert bzw. gefahren, muss vom Aussteller Schutzmaterial auf den Boden gelegt werden um das Parkett vor Beschädigungen zu schützen.

19 Feuer

Offenes Feuer und Kerzen sind nicht erlaubt.

20 Erfüllungsort und Gerichtsstand
Oranienburg ist Erfüllungsort und Gerichtsstand.


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